Wer schwerbehindert ist, bekommt im Alltag einige hilfreiche Nachteilsausgleiche. Die Möglichkeiten reichen von einer Ermäßigung bei der Kfz-Steuer bis hin zu vergünstigten Eintrittskarten im Kino. Auch haben Menschen mit einem GdB von mindestens 50 das Recht, früher in Rente zu gehen als Personen ohne Handicap. Denn dafür sieht der Gesetzgeber die Schwerbehindertenrente vor. Wir erklären Ihnen, wann Sie mit einer Schwerbehinderung frühestens in den Ruhestand gehen können und unter welchen Umständen Sie mit Abschlägen rechnen müssen.
Menschen mit einer Schwerbehinderung können bis zu zwei Jahre vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter ohne Abzüge in Rente gehen. Nimmt man Abschläge in Kauf, ist der Ruhestand sogar bis zu fünf Jahre früher möglich. Dabei gilt die Grundregel, dass für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, 0,3 % von Ihrer Rente abgezogen werden. Der Abschlag ist dabei auf maximal 10,8 % gedeckelt, was 36 Monaten bzw. drei Jahren entspricht. Dieser Abzug bleibt übrigens dauerhaft bestehen, also auch nachdem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Konkret bedeutet das: Wenn Sie nach 1964 geboren sind, können Sie als schwerbehinderte Person mit 65 statt mit 67 Jahren bei vollen Bezügen in Rente gehen. Die Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 können sogar noch früher, nämlich zwischen 63 und 65 Jahren, ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Ihren individuellen Anspruch können Sie mithilfe des Rentenbeginn- und Rentenhöherechners ermitteln.
Über das Eintrittsalter hinaus sind die Hürden für die Schwerbehindertenrente im Vergleich zu anderen Formen der Altersrente relativ niedrig. Unter folgenden Voraussetzungen können Sie Schwerbehindertenrente beantragen:
Den Antrag auf Schwerbehindertenrente stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung. Achten Sie darauf, sich frühzeitig um Ihren Ruhestand zu kümmern. Denn die Versicherung wird Ihren Antrag gründlich prüfen und rät daher selbst dazu, den Antrag ca. drei Monate vor dem geplanten Rentenstart einzureichen.
Schwerbehindertenrente ist nicht gleichzusetzen mit der Erwerbsminderungsrente. Sehen wir uns die Unterschiede an: Die Schwerbehindertenrente ist eine vorgezogene Altersrente, die sich speziell und ausschließlich an Menschen mit einem GdB von 50 oder höher richtet. Bei der Erwerbsminderungsrente dagegen ist die Einschränkung der Arbeitskraft durch eine diagnostizierte Krankheit entscheidend, es muss nicht zwingend eine anerkannte Behinderung vorliegen. Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug von Erwerbsminderungsrente erfüllt sein:
Das heißt: Erwerbsminderungsrente ist keine Altersrente. Sie können diese also schon früher im Laufe Ihres Berufslebens beziehen. Sobald Sie jedoch in dem Altersbereich sind, in welchem auch die Schwerbehindertenrente in Frage kommt, hängt es von Ihrem Einzelfall ab, welche Rentenart sich mehr lohnt. In manchen Fällen ist übrigens auch die Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Schwerbehindertenrente möglich. Bevor Sie einen Antrag auf eine der beiden Renten stellen, sollten Sie sich unbedingt fachkundig beraten lassen, etwa direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Arbeitsbelastung kann für Menschen mit Schwerbehinderung enorm sein, gerade mit zunehmendem Alter. Die Schwerbehindertenrente sorgt für Entlastung. Haben Sie mindestens einen GdB von 50, können Sie bis zu zwei Jahre (ohne Abschläge) bzw. bis zu fünf Jahre (mit Abschlägen) vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen. Als Einrichtung der Behindertenhilfe sind wir bei weiteren Fragen zum Thema Behinderung und Arbeitsleben natürlich gerne für Sie da. Sprechen Sie uns jederzeit an!
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