Digitale Technologien spielen eine immer größere Rolle im Gesundheits- und Pflegebereich. Aber es kommen nicht nur immer mehr Anwendungen auf den Markt, die Pflegekräften ihren Arbeitsalltag erleichtern. Auch für Pflegebedürftige und deren Angehörige gibt es zunehmend mehr digitale Innovationen. Mit den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) und den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) gibt es inzwischen geprüfte und offiziell zugelassene Tools, die gezielt medizinische und pflegerische Unterstützung bieten. Doch was unterscheidet die beiden Kategorien? Welche Vorteile bringen sie mit sich, und wie können Betroffene sie nutzen?
Die Abkürzung DiPA steht für „Digitale Pflege-Anwendung“. Dabei handelt es sich um Software-Lösungen, die pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen dabei unterstützen, den Pflegealltag besser zu bewältigen und die Selbstständigkeit zu fördern. Ziel ist es, das Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern, die Lebensqualität zu verbessern und pflegende Angehörige zu entlasten. Beispielsweise könnte eine App Übungen zur Sturzprophylaxe anbieten oder Tipps für pflegende Angehörige bereitstellen, um die häusliche Pflege zu erleichtern.
Damit eine DiPA als solche zugelassen wird, muss der Hersteller den pflegerischen Nutzen der Anwendung nachweisen. Die Zulassung regelt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Auf dessen Seite können Sie auch das DiPA-Verzeichnis aufrufen. Ist eine App oder Anwendung als DiPA zugelassen, können Sie - insofern Sie einen anerkannten Pflegegrad haben - die Kosten für die Anschaffung und Nutzung von Ihrer Pflegeversicherung übernehmen lassen. Dafür stehen monatlich bis zu 53 Euro zur Verfügung. Die Kostenerstattung beantragen Sie einfach ohne Rezept bei Ihrer Versicherung. Das Geld können Sie aber z. B. auch dafür nutzen, dass ein Mitarbeitender eines Pflegedienstes Ihnen die Nutzung der DiPA erklärt. In diesem Fall spricht man von „ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL)“.
Bitte beachten Sie: Erstattungsfähig sind tatsächlich nur Anwendungen, die offiziell als DiPA zugelassen sind. Im Einzelfall können natürlich auch Apps ohne diese Zulassung sinnvoll sein. Die Kosten dafür müssen Sie allerdings selbst tragen.
Während DiPA sich allgemein an Pflegebedürftige richten, werden DiGA für Menschen mit bestimmten Erkrankungen entwickelt. Dabei steht die Abkürzung DiGA für „Digitale Gesundheits-Anwendung“. Sie haben zum Ziel, die Gesundheit der Betroffenen oder die Prozesse der gesundheitlichen Versorgung zu verbessern. Etwa können die Anwendungen dazu beitragen, die Krankheitsdauer zu verkürzen oder das Überleben zu verlängern. Oft ist es sogar möglich, Gesundheitsdaten über die App elektronisch an Ihre Arztpraxis zu übermitteln. Die Apps vermitteln wertvolles Wissen zur vorliegenden Erkrankung, veranschaulichen Zusammenhänge oder enthalten sinnvolle Übungen zur Behandlung. Es gibt inzwischen bereits mehr als 60 DiGA, etwa für Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen, Diabetes, Adipositas oder Depressionen. Doch nicht nur für chronische Krankheiten gibt es Anwendungen. DiGA richten sich auch an Menschen mit Verletzungen oder Behinderungen.
Um sich DiGA nennen zu dürfen, müssen die Anwendungen ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen. Denn auch sie sind keine herkömmlichen Apps, sondern zertifizierte Medizinprodukte. Auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) finden Sie das DiGA-Verzeichnis mit allen zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen. Wenn Sie eine Anwendung nutzen wollen, kann Ihre Krankenkasse die Kosten dafür tragen. Dafür können Sie eine ärztliche Verordnung einreichen. Unser Tipp: Die DiGA als Medizinprodukte existieren noch nicht lange. Wenn Sie eine passende Anwendung gefunden haben, sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt proaktiv darauf an. Alternativ können Sie einen Direktantrag stellen, in dem Sie gegenüber der Krankenkasse die gesundheitlichen Vorteile der DiGA für Ihre Gesundheit gründlich erläutern sollten.
Wie steht es um den Datenschutz bei DiPA und DiGA?
In Deutschland gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gesundheitsdaten unterliegen darüber hinaus aber nochmal einem besonderen, strengeren Schutz. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft alle DiPA und DiGA sehr genau auf Datensicherheit. Sie müssen sich bei zugelassenen Produkten also keine Sorgen um Ihre Daten machen.
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran – und mit ihr wächst das Potenzial, den Alltag für viele Menschen zu erleichtern. Während DiGA Menschen beim Umgang mit speziellen Krankheiten unterstützen, sind DiPA darauf ausgerichtet, pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen den Alltag zu erleichtern. Beide Kategorien bieten eine digitale Ergänzung zum Gesundheits- und Pflegesystem und ermöglichen eine bessere Selbstbestimmung im Umgang mit gesundheitlichen Herausforderungen.
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