Wenn Sie sich mit dem Thema Pflege auseinandersetzen, ist Ihnen der Begriff „Pflegegrad” sicherlich schon des Öfteren begegnet. Dahinter verbirgt sich ein System, dass das Maß an Pflegebedürftigkeit einer Person einstuft und damit wesentlich darüber entscheidet, welche Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden können. Ein Pflegegrad wird aber nicht automatisch verliehen, sondern muss beantragt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt oder sich schleichend entwickelt.
Ein Pflegegrad entscheidet darüber, welche Zuschüsse die Pflegekasse einer pflegebedürftigen Person gewährt. Zu diesem Zweck gilt seit 2017 das System der fünf Pflegegrade, die die vorherigen drei Pflegestufen abgelöst haben. Der Vorteil: Nun finden auch kognitive und seelische Erkrankungen wie Demenz oder geistige Behinderungen Beachtung bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Schließlich sind auch Personen mit derartigen Krankheitsbildern in ihrer Selbstständigkeit und Alltagskompetenz derart eingeschränkt, dass sie Hilfe benötigen. Doch entsprechende Hilfen sind nicht umsonst; nur Personen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung. Hierzu zählen:
● Pflegegeld
● Pflegesachleistung
● Tages- und Nachtpflege
● Kurzzeitpflege
● Vollstationäre Pflege
● Betreuungs- und Entlastungsleistungen
● Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
● Hausnotruf
● Wohnraumanpassung
● Wohngruppenzuschuss
Je nach Pflegegrad belaufen sich die Zuschüsse zu diesen Geld- und Sachleistungen in unterschiedlicher Höhe. Personen mit Pflegegrad 1 haben zu vielen der angeführten Leistungen übrigens generell keinen Zugang.
Für die Beantragung eines Pflegegrades gilt: Verlieren Sie keine Zeit und werden Sie so früh wie möglich tätig. Denn der Leistungsbeginn orientiert sich immer am Datum der Antragstellung und nicht etwa am Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Die Einstufung in einen der Pflegegrade richtet sich nach dem Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit der betroffenen Person. Das bedeutet im Umkehrschluss: Pflegebedürftigkeit beginnt nicht erst dann, wenn eine Person gar keine Handlung mehr alleine durchführen kann. Ausschlaggebend sind vielmehr körperliche oder geistige Einschränkungen, die die Alltagsführung wesentlich erschweren. Dabei muss die Beeinträchtigung langfristig, d. h. für voraussichtlich länger als sechs Monate, bestehen.
Für die Vergabe eines Pflegegrades ist die Pflegekasse zuständig. Entsprechend ist auch bei dieser der Antrag zu stellen. Hierzu genügt ein einfacher Anruf oder ein formloses Schreiben, aus dem hervorgeht, dass Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Bestenfalls ist die hilfsbedürftige Person auch Antragsteller*in. Sollte dies nicht möglich sein, kann auch eine Vollmacht ausgestellt werden oder ein*e Betreuer*in den Antrag stellen. In diesem Fall sollte dem Antrag eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises beigefügt werden.
Nach Eingang des Antrags versendet die Pflegekasse ein auszufüllendes Formular für die Beantragung der Pflegeleistungen. Neben persönlichen Angaben wird auch erfragt, welche Leistungen Sie beantragen wollen. Bestenfalls überlegen Sie sich also bereits im Vorfeld, in welcher Form die Pflege erfolgen soll. Möglich ist Pflege durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst oder alternativ die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Selbstverständlich können Sie zu einem späteren Zeitpunkt auch einen Änderungsantrag stellen, um andere Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Pflegegrad ist die Beurteilung eine*r Gutachter*in im Auftrag Ihrer Pflegekasse. Die Begutachtung erfolgt grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit der betroffenen Person und wird anhand eines umfangreichen Fragebogens durchgeführt. Ausschlaggebend für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade sind der vorliegende Grad an Selbstständigkeit für die Bewältigung alltäglicher Aufgaben sowie noch vorhandene Fähigkeiten. Hierzu werden insgesamt sechs Lebensbereiche bzw. Module betrachtet:
In jedem Modul werden je nach den Ergebnissen der Fragen Punkte vergeben, die wiederum mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung einfließen. Je mehr der maximal 100 Punkte erreicht wurden, desto höher ist der Pflegegrad und desto umfangreicher sind entsprechend auch die Leistungen der Pflegekasse.
Aus welchem Grund auch immer Sie oder ein*e Angehörige*r Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigen: Der erste wichtige Schritt hin zu Leistungen der Pflegekasse ist die Beantragung eines Pflegegrades. Nur so lässt sich die Lebensqualität durch professionelle Pflegeleistungen erhalten bzw. verbessern und wiederherstellen. Doch gerade das Ausfüllen des Erstantrags fällt vielen Betroffenen schwer: Einige Begrifflichkeiten oder auch die Arten der Leistungen und deren Kombinationsmöglichkeiten sind oft unbekannt und werfen mehr Fragen als Antworten auf. In diesem Fall sind wir bei der Sozialagentur Konkret selbstverständlich gerne im Rahmen unserer Pflegeberatung für Sie da.
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