Trotz Pflegebedürftigkeit weiterhin im über die Jahre liebgewonnenen Zuhause leben, das ist ein nur allzu nachvollziehbarer Wunsch. So ist und bleibt “ambulant vor stationär” ein wichtiger Leitsatz in der deutschen Gesundheitspolitik. Doch gleich welche Versorgungsform: Gute Pflege betrachtet den Menschen immer ganzheitlich. Denn Pflegebedürftigkeit bezieht sich nicht nur auf den Körper, sondern weitet sich auf die gesamte Alltags- und Lebensgestaltung aus. Wer pflegebedürftig ist und in den eigenen vier Wänden versorgt wird, hat deshalb Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Wir erklären Ihnen, was Sie hierzu wissen müssen.
Über den Entlastungsbetrag können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden. Wie Sie an dieser Formulierung bereits erkennen können, werden mit dem Entlastungsbetrag zwei Ziele verfolgt: Betreuung einerseits, weil Pflegebedürftigen trotz bestehender Einschränkungen ein möglichst abwechslungsreiches, eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglicht werden soll. Entlastung andererseits, weil pflegende Angehörige auf diese Weise eine wohlverdiente Pause vom Pflegeprozess einlegen können. Dabei sind Unterstützungsangebote unterschiedlichster Art möglich. Im Folgenden sei nur eine kategorische Auswahl gegeben, die mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI finanziert werden können:
Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht gesondert beantragen. Grundsätzlich ist aber eine Sache wichtig zu wissen: Das Geld wird Ihnen nicht ausgezahlt, sondern stets rückwirkend erstattet. Denn Zweckgebundenheit ist ein wichtiges Kriterium im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag. Dieser wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das bedeutet, Sie bezahlen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reichen die Rechnungen zum Zwecke der Erstattung anschließend bei der Pflegekasse ein. Alternativ können Sie diesen bürokratischen Aufwand auch mittels einer Abtretungserklärung an den Leistungserbringer übertragen, sodass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. So oder so gilt die erste eingereichte Rechnung sozusagen als Antragstellung für den Entlastungsbetrag.
Darüber hinaus sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen, um Ihren Anspruch auf das Geld geltend machen zu können. So brauchen Sie in jedem Fall einen anerkannten Pflegegrad. An dieser Stelle gut zu wissen: Auch mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen die 125 Euro bereits zu und Sie können diese dann sogar für Hilfen bei der körperbezogenen Pflege nutzen. Außerdem müssen die Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, durch das jeweilige Landesrecht anerkannt sein.
Wenn Sie den monatlichen Betrag in Höhe von 125 Euro nicht vollständig ausschöpfen, wird das verbliebene Geld auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Hat sich am Ende eines Kalenderjahres auf diese Weise Geld angesammelt, können Sie den Restbetrag noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Besonders lohnenswert ist das beispielsweise, um den Eigenanteil von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zu finanzieren. Denn auch dafür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen.
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Hilfe für Menschen, die einen anerkannten Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden. Mit dem Geld lassen sich die unterschiedlichsten Angebote finanzieren, es kommt hier ganz auf Ihre individuellen Bedarfe und Wünsche an. Beachten Sie aber unbedingt, dass die Anbieter von Entlastungsleistungen unbedingt nach Landesrecht zugelassen und anerkannt sein müssen. Bei der Sozialagentur Konkret sind Sie hier natürlich auf der sicheren Seite. Wir bieten Ihnen gerne eine große Bandbreite an Betreuungs- und Entlastungsleistungen an.
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